| Bezirksregierung weist zuständige Kommunalaufsicht des Kreises Mettmann im Zusammenhang mit Teilverkauf Stadtwerke Hilden an
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen der Stadtwerke Hilden GmbH (SWH) an die Stadtwerke Düsseldorf AG hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Kreis Mettmann angewiesen, die damit verbundene Teilumwandlung der Stadthalle Hilden GmbH (SHH) in eine Holding zu beanstanden. In ihrer Verfügung an den Kreis Mettmann hat die Bezirksregierung Düsseldorf dargelegt, dass es nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig ist, die Beteiligung der Stadt Hilden an der SWH teilweise in die SHH einzubringen und den Unternehmensgegenstand der SHH entsprechend zu ergänzen. Die Gemeindeordnung sehe eine solche Ausgliederung in Privatrechtsform grundsätzlich nicht vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zur rechtlichen Begründung ihrer Verfügung u.a. auf einen Erlass des Innenministeriums vom 16. Juni 2003 in einem vergleichbaren Fall verwiesen. Mit der Verfügung der Bezirksregierung wurde der Landrat des Kreises Mettmann angewiesen, als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in diesem Sinne auf die Stadt Hilden einzuwirken. Wegen der eindeutigen Rechtslage haben weder die Bezirksregierung Düsseldorf noch der Landrat des Kreises Mettmann Spielräume für eine abweichende rechtliche Beurteilung. |
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