|
Mit Beschluss vom heutigen Tage, der den Beteiligten soeben bekannt gegeben worden ist, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Hildener Bürgerbegehrens “Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!” abgelehnt.
Das am 16.06.2008 bei der Stadt Hilden eingereichte Bürgerbegehren richtet sich gegen die Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH. Die Vertreter des Bürgerbegehrens wollten u. a. verhindern, dass der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am morgigen Mittwoch über die Zuschlagserteilung im Rahmen der zur Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH durchgeführten Vergabeverfahrens entscheidet.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren könne die Unterbrechung des eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht verlangen, weil es nicht rechtzeitig eingereicht und damit unzulässig sei.
Das Bürgerbegehren richte sich als sogenanntes “kassatorisches” Bürgerbegehren inhaltlich gegen den Ratsbeschluss vom 13.02.2008, durch den der Rat der Stadt Hilden die Fortführung eines Vergabeverfahrens zur Teilprivatisierung beschlossen habe.
Aus diesem Grund hätte es nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag, also spätestens bis zum 13.05.2008, eingereicht werden müssen.
Den Antragstellern steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Az.: 1 L 1114/08 |