Die Bürger von Hilden dürfen nicht über den Verkauf ihrer Stadtwerke abstimmen.

Der Rat der bei Düsseldorf gelegenen Stadt hat am Mittwoch ein Bürgerbegehren gegen die geplante Teilveräußerung des kommunalen Unternehmens für unzulässig erklärt Als Gründe für die Unzulässigkeit nannte die Ratsmehrheit eine zu späte Einreichung der Unterschriftenlisten und einen unzureichenden Kostendeckungsvorschlag.

Eine Anwaltskanzlei hatte in einem für die Stadt erstellten Rechtsgutachten argumentiert, dass das Bürgerbegehren sich auf einen Ratsbeschluss vom 13. Februar zur Forsetzungen der Verkaufsbemühungen beziehe. Daher handele es sich um ein “kassierendes Begehren”, das innerhalb von drei Monaten nach Ratbeschluss hätte eingereicht werden müssen. Da die Unterschriftenlisten aber erst am 16. Juni eingereicht wurden, sei das Bürgerbegehren verfristet. In einem Gegengutachten einer anderen Anwaltskanzlei wird diese Argumentation verworfen. Das Bürgerbegehren richte sich nicht gegen den Ratsbeschluss, sondern gegen die noch kommende Zuschlagserteilung für einen Käufer der Stadtwerke-Anteile.  Ein Kostendeckungsvorschlag sei nicht erforderlich, da es sich bei den Stadtwerken nicht um ein defizitäres Unternehmen handele. Ein Nichtverkauf verursache daher unmittelbar keine relevanten Kosten. Ein Kostendeckungsvorschlag ist für ein Bürgerbegehren dann notwendig, wenn es im Erfolgsfall für eine Kommune höhere Ausgaben oder geringere Einnahmen zur Folge hätte.

Die Initiative “Mehr Demokratie” bezeichnet die an das Hildener Bürgerbegehren gestellten Anforderungen als “prinzipiell überflüssig”. “Die Regeln für Bürgerbegehren in Nordrhein-Westfalen sind ein Beschäftigungsprogramm für Juristen”, kritisierte Daniel Schily, Landesgeschäftsführer von “Mehr Demokratie”. Kaum ein Bürgerbegehren entgehe der gutachterlichen Prüfung, viele landeten vor Gericht. “Wenn in Hilden jetzt sogar darüber gestritten wird, ob das Bürgerbegehren eine Einreichungsfrist einzuhalten und einen Kostendeckungsvorschlag zu machen hatte, zeigt dies, wie manipulationsanfällig Bürgerbegehren sind”, erklärte Schily. Der Geschäftsführer verwies darauf, dass es in Bayern für Bürgerbegehren weder eine Sammelfrist, noch die Anforderung eines Kostendeckungsvorschlags gibt. 

Der Freistaat gilt bundesweit als vorbildlich in Sachen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene.